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Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist eine Dienstleistung. Sie wird vergütet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ud richtet sich grundsätzlich nach dem Streit- bzw. dem Gegenstandswert.
Sie ist weiter abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, dem evtl. angerufenen Gericht und dem Rechtszug.
Sie kann auch zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden.

Bei der Erstberatung ist die Gebühr - unabhängig vom Streitwert - begrenzt auf höchstens 190 €, sie kann natürlich geringer sein.
Bei der späteren Beratung sowie bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung wird der Streit- oder Gegenstandswert - auch evtl. über diese Grenze hinaus - maßgebend.

Kosten trägt grundsätzlich die unterliegende Seite.

Beim Sozialgericht trägt der Mandant  beim Unterliegen seine Kosten.

Wird der Anwalt beratend tätig, beträgt die Gebühr zwischen 10 € und 260 € (im "Normalfall" als sog. Mittelgebühr 135 €, im schwierigen oder umfangreichen Fall bis zu 260 €).

Für die außergerichtliche Vertretung von Sozialversicherten im Sozialrecht enstehen Gebühren zwischen 40 € und 520 € (im "Normalfall" die Mittelgebühr von 240 €, im komplizierten oder umfangreichen Fall bis zu 520 €).
Ein durchschnittliches Verfahren vor dem Sozialgericht ist mit etwa 545 €, ein schwieriges, aufwändiges mit bis zu 997 € zu kalkulieren.

Rechtsstreitigkeiten erscheinen gewiß vielen nicht billig. Bei vernünftiger Handhabung sind sie, wenn nicht vermeidbar, gerade im Sozialrecht aber überschaubar zu halten. Man sollte sich nicht scheuen,  sich vorher vom Anwalt  informieren zu lassen.

Aber: Vielfach ist man geneigt, mit dem Rechtsanwalt zu handeln. Wenn dieser sich aber dabei leicht von seiner Forderung abbringen läßt, wie erfolgreich wird er später die Interessen der Mandanten vertreten können?